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Änderung § 3a TNGebV vom 15.05.2010

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§ 3a TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
§ 3a TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Anwendungsbestimmung


(Text alte Fassung)

Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3378) werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetzbereich auch erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2002 bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zum 29. Dezember 2006 noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(Text neue Fassung)

Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)