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Änderung § 3a TNGebV vom 15.05.2010

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§ 3a TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
§ 3a TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 582
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Anwendungsbestimmung


(Text alte Fassung)

Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3378) werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetzbereich auch erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2002 bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zum 29. Dezember 2006 noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(Text neue Fassung)

Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1.000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetz erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2003 ergangener Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Gebühren nach den Nummern B.2.1 und B.2.2 des Gebührenverzeichnisses werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1.000 elfstelligen Rufnummern im Ortsnetz erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2005 ergangener Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.