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Änderung § 3 TNGebV vom 15.08.2013

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§ 3 TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 129 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

Für den Widerruf oder die Rücknahme, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(Text neue Fassung)

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.


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