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Synopse aller Änderungen der TNGebV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TNGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 129 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erheben von Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(Text neue Fassung)

Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für den Widerruf oder die Rücknahme, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



A | Allgemeine Gebühren

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr in Euro

A.1 | Erstellen einer Zweitschrift eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern | 15

A.2 | Änderung eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs, die nicht die Nutzungsart oder den Nutzungsumfang der Nummernzuteilung betrifft | 30

A.3 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs auf Antrag | 62,50



B | Zuteilung von Rufnummernblöcken ohne Einschränkungen

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

Amtshandlung | Nummern-
Bereich



Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Nummern-
Bereich

B.1.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder
mehrerer Blöcke von 1.000 zehnstelligen Rufnum-
mern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl) | Für Anträge, die eingehen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezem
ber 2003: 27,65
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2004: 28,35
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 28,05
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 27,45
e) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 26,65
f) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 26,65
g) ab dem 1. Januar 2009: 27,85

B.1.2 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Ruf-
nummern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl) | Für Anträge, die eingehen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2003: 2,75
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2004: 2,85
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 2,80
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 2,75
e) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 2,70
f) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 2,70
g) ab dem 1. Januar 2009: 2,80

B.2.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder
mehrerer Blöcke von 1.000 elfstelligen Rufnummern
in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl) | Für Anträge, die eingehen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezem
ber 2005: 28,05
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 27,45
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 26,65
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 26,65
e) ab dem 1. Januar 2009: 27,85

B.2.2 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 elfstelligen Ruf-
nummern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl) | Für Anträge, die eingehen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 2,80
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 2,75
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 2,70
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 2,70
e) ab dem 1. Januar 2009: 2,80

B.3 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für innovative Netze | (0)12 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.4 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für Funknetze | (0)15
(0)16
(0)17 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.5 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen | (0)18 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.6 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze | (0)181 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.7 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Online-Dienste | (0)194 | 0,50 je Rufnummer, mindestens jedoch 500


C (aufgehoben)


D | Zuteilung von Rufnummern

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

Amtshandlung | Nummern-
Bereich



Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Nummern-
Bereich

D.1 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste zur Nutzung in allen Teilnehmernetzen | 118 | 2.600

D.2 | Zuteilung einer persönlichen Rufnummer | (0)700 | 62,50

D.3 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Mehrwertdienste | (0)800 | 62,50

D.4 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltpflichtige Mehrwertdienste | (0)180
(0)900 | 62,50

D.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Online-Dienste | (0)191
(0)192
(0)193 | 2.600 je Rufnummer



E | Zuteilung von Nummern/Kennzahlen

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

Amtshandlung



Individuell zurechenbare öffentliche Leistung

E.1 | Zuteilung einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl | 500

E.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) | 375

E.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Codes (ISPC) | 375

E.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Codes (NSPC) | 187,50

E.5 | Zuteilung eines Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) | 750

E.6 | Zuteilung von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) | 375

E.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Codes (DNIC) | 375

E.8 | Zuteilung einer Issuer Identification Number (IIN) | 750

E.9 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) | 375

E.10 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) | 375

E.11 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) | 375

E.12 | Zuteilung eines Blocks von 1.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Endeinrichtungen (IMEI) | 375

E.13 | Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennungen (ITSI) | 750



F | Zuteilung von sonstigen Nummern und Kennzahlen

vorherige Änderung nächste Änderung

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Nummern, die unter B-E nicht aufgeführt sind, gelten folgende Gebühren:



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Nummern, die unter B-E nicht aufgeführt sind, gelten folgende Gebühren:

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

Amtshandlung



Individuell zurechenbare öffentliche Leistung

F.1 | Zuteilung einer Nummer oder Kennzahl (Einzelzuteilung) | 62,50-2.600

F.2 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Nummern (Blockzuteilung) | 0,50 je Nummer, mindestens jedoch 525

F.3 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern (Blockzuteilung) | 0,05 je Nummer, mindestens jedoch 50

vorherige Änderung


Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter B-E bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.




Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter B-E bestimmt, der der in Frage stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung am ehesten entspricht.