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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben

§ 1 - WpÜG-Beiratsverordnung (WpÜGBeirV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4259; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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§ 1 Bestellung von Stellvertretern für Mitglieder des Beirats



Für jedes Mitglied des Beirats ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, rückt sein Stellvertreter bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds nach. Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt eine Nachbestellung bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds.