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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben

§ 2 - WpÜG-Beiratsverordnung (WpÜGBeirV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4259; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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§ 2 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt außer mit Ablauf der Amtszeit durch vorzeitige Beendigung. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Mitgliedschaft durch Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund vorzeitig beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Gruppe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angehört, zu deren Vertretung es bestellt wurde, oder ein Mitglied den Widerruf der Bestellung aus persönlichen Gründen beantragt.