(1) 1Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt den Termin der Sitzung. 2Sitzungen sind auch auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen. 3Der Präsident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie zu den Sitzungen des Beirats ein. 4Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten. 5Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten der Bundesanstalt hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
2Der Präsident kann weitere Vertreter der Bundesanstalt zu der Sitzung hinzuziehen.
3Die Mitglieder des Beirats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach §
9 Abs. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147