(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.
(2) 1Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. 2Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444