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Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der DPMA-Verordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 DPMAV § 5, § 6, § 28, mWv. 1. Mai 2022 § 18a (neu)

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen".

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 54 und 57 des Markengesetzes" durch die Wörter „§§ 53 und 57 des Markengesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält."

4.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen

Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag."

5.
In § 28 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 bis 4 der Designverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten
... Artikel 4, 5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14, 6. Artikel 6, 7. Artikel 7 Nummer 1 und 4 , 8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n, 9. Artikel 9 Nummer 4 ...