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§ 13 - DPMA-Verordnung (DPMAV)

V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 13 Vertretung



(1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.

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Zitierungen von § 13 DPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 DPMAV Änderungen von Namen oder Anschriften (vom 12.11.2013)
... alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der ...
§ 28 DPMAV Eintragung eines Rechtsübergangs (vom 18.08.2021)
... einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13 . (3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus, 1. dass ...