Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - DPMA-Verordnung (DPMAV)

V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|

§ 18 Fristen



(1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.

(2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.

(3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 18 DPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 DPMAV Entscheidung nach Lage der Akten
... oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist. (2) Über Anträge, Widersprüche oder ... oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen des § 18 ... 18 angekündigt worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen des § 18 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf ... abgibt oder eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 ankündigt. Wird der Antrag, der Widerspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muss ...
 
Zitat in folgenden Normen

DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)
V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
§ 7 DPMAVwKostV Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht (vom 12.11.2013)
... Auslagen erhoben werden. (2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend. (3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 7 2. PatRMoG Änderung der DPMA-Verordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Fristberechnung bei ... zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält." 4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Fristberechnung bei ...