(1) Über den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Muster, Modelle und Probestücke nach §
31 Abs. 1 Satz 1 des
Patentgesetzes, §
8 Abs. 5 Satz 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, §
4 Abs. 3 des
Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit §
8 Abs. 5 Satz 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, §
62 Abs. 1 und 2 des
Markengesetzes sowie §
22 Absatz 1 Satz 2 des
Designgesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache, über welche die Akten geführt werden, zuständig ist oder, sofern die Bearbeitung abgeschlossen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt werden, wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.
(3) Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patent- und Markenamts auf Mikrofilm aufgenommen ist, wird Einsicht in die Akten dadurch gewährt, dass der Mikrofilm zur Verfügung gestellt wird.
(4) Flächenmäßige Musterabschnitte können abweichend von Absatz 2 nur bei der mit der Führung des Designregisters beauftragten Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingesehen werden. Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach §
7 Abs. 6 des
Designgesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingereicht worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83