§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6885/a97957.htm