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Änderung § 12 DPMAV vom 04.10.2006

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§ 12 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
§ 12 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente


(Text alte Fassung)

(1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den vom
Deutschen Patent- und Markenamt im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemachten Dokumentvorlagen einzureichen.

(Text neue Fassung)

1 Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.