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Änderung § 8 DPMAV vom 12.11.2013

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§ 8 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 8 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung


(Text neue Fassung)

§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung


vorherige Änderung

(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.



(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.