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Änderung § 9 DPMAV vom 12.11.2013

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§ 9 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 9 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Formblätter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend vorgeschrieben ist. Anstelle der vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.

(Text neue Fassung)

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.

vorherige Änderung

(3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter werden im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.



(3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter werden über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gemacht.