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Änderung § 6 DPMAV vom 18.08.2021

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§ 6 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 6 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Designstellen und Designabteilungen


(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.

(2) 1 Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. 2 Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

(3) 1 In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für

1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,

2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

(Text alte Fassung)

2 Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.

(Text neue Fassung)

2 Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält. 3 Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.

(4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.



(heute geltende Fassung)