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Änderung § 18a DPMAV vom 01.05.2022

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§ 18a DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 18a DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen


vorherige Änderung

 


Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

 

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