Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 DPMAV vom 12.11.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 DPMAV, alle Änderungen durch Artikel 2 ERVDPMAVEV am 12. November 2013 und Änderungshistorie der DPMAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 8 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung


(Text alte Fassung)

(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

(Text neue Fassung)

(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige