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Änderung § 21 DPMAV vom 12.11.2013

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§ 21 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 21 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zustellung und formlose Übersendung


(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.

(Text alte Fassung)

(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.

(Text neue Fassung)

(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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