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Änderung § 8 DPMAV vom 01.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung


(Text neue Fassung)

§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.



(heute geltende Fassung) 

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