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Änderung Anlage GvKostG vom 01.05.2013

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Anlage GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
Anlage GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

| 1. Zustellung auf Betreiben der Parteien

(1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung.
(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.

|


100 | Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher | 7,50 EUR

101 | Sonstige Zustellung | 2,50 EUR

102 | Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 192 Abs. 2 ZPO)
je Seite
Eine angefangene Seite wird voll berechnet

| Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale

| 2. Vollstreckung

|

200 | Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) | 12,50 EUR

205 | Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 20,00 EUR

206 | Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO | 12,50 EUR

207 | Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)
Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht,
wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach
§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. | 12,50 EUR

210 | Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist | 12,50 EUR

220 | Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 12,50 EUR

221 | Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 20,00 EUR

230 | Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. | 40,00 EUR

240 | Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 75,00 EUR

(Text alte Fassung) nächste Änderung

241 | Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 100,00 EUR

242
| Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 75,00 EUR

(Text neue Fassung)

241 | In dem Protokoll sind die
frei ersichtlichen bewegli-
chen Sachen zu dokumen-
tieren und der Gerichtsvoll-
zieher bedient sich elektroni-
scher Bildaufzeichnungsmit-
tel (§ 885a Abs. 2 ZPO):
Die Gebühr 240 erhöht sich
auf | 85,00 EUR

242 |
Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 100,00 EUR

243
| Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 75,00 EUR

250 | Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 40,00 EUR

260 | Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder
nach § 807 ZPO | 25,00 EUR

261 | Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 ZPO) | 25,00 EUR

270 | Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung

| 30,00 EUR

| 3. Verwertung

Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin, bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot, erfolgt.

|

300 | Versteigerung oder Verkauf von
- beweglichen Sachen,
- Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
- Forderungen oder anderen Vermögensrechten
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. | 40,00 EUR

301 | Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 40,00 EUR

302 | Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungs- oder Verpach-
tungstermins oder das noch-
malige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet | 7,50 EUR

(1) Die Gebühr wird für die An-
beraumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige
Termin auf Antrag des Gläubigers
oder des Antragstellers oder nach
den Vorschriften der §§ 765a, 775,
813a, 813b ZPO nicht stattgefun-
den hat oder wenn der Termin in-
folge des Ausbleibens von Bietern
oder wegen ungenügender Gebote
erfolglos geblieben ist.
(2) Die Gebühr wird für das
nochmalige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet nur erhoben,
wenn das vorherige Ausgebot auf
Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vor-
schriften der §§ 765a, 775, 813a,
813b ZPO abgebrochen worden
ist oder wenn das Ausgebot infolge
des Ausbleibens von Geboten oder
wegen ungenügender Gebote er-
folglos geblieben ist. |

310 | Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

| 12,50 EUR

| 4. Besondere Geschäfte

|

400 | Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | 75,00 EUR

401 | Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. | 5,00 EUR

410 | Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung | 12,50 EUR

411 | Beurkundung eines Leistungsangebots
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist. | 5,00 EUR

420 | Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung | 12,50 EUR

430 | Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG erhoben. | 3,00 EUR

440 | Einholung einer Auskunft bei einer der in den §§ 755, 802l ZPO genann-
ten Stellen
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO
eingeholt wird. | 10,00 EUR

| 5. Zeitzuschlag

|

500 | Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde
Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.

| 15,00 EUR

| 6. Nicht erledigte Amtshandlung

Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.

|

| Nicht erledigte |

600 | - Zustellung (Nummern 100 und 101) | 2,50 EUR

601 | - Wegnahme einer Person (Nummer 230) | 20,00 EUR

vorherige Änderung nächste Änderung

602 | - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) | 25,00 EUR



602 | - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 242) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 243) | 25,00 EUR

603 | - Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) | 5,00 EUR

604 | - Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art
Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO).

| 12,50 EUR



Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

| 7. Auslagen

|

vorherige Änderung nächste Änderung

700 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |

1. Ablichtungen und Ausdrucke,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR



700 | Pauschale für die Herstel-
lung
und Überlassung von
Dokumenten:

1. Ablichtungen und Aus-
drucke,

a) die auf Antrag ange-
fertigt
oder per Tele-
fax
übermittelt wer-
den,

b) die angefertigt wer-
den,
weil der Auftrag-
geber
es unterlassen
hat,
die erforderliche
Zahl
von Mehrferti-
gungen
beizufügen: |

für die ersten 50 Seiten je
Seite
| 0,50 EUR

für jede weitere Seite | 0,15 EUR

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei | 2,50 EUR



für die ersten 50 Seiten in
Farbe | 1,00 EUR

für jede weitere Seite in
Farbe | 0,30 EUR

2.
Überlassung von elek-
tronisch
gespeicherten
Dateien
anstelle der in
Nummer
1 genannten
Ablichtungen
und Aus-
drucke:

je Datei | 2,50 EUR

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO). |

701 | Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde | in voller Höhe

702 | Auslagen für öffentliche Be-
kanntmachungen und Einstel-
lung eines Ausgebots auf einer
Versteigerungsplattform zur
Versteigerung im Internet |

1. bei Veröffentlichung in ei-
nem elektronischen Infor-
mations- und Kommunikati-
onssystem oder Einstellung
in einer Versteigerungsplatt-
form, wenn ein Entgelt nicht
zu zahlen ist oder das Ent-
gelt nicht für den Einzelfall
oder ein einzelnes Verfahren
berechnet wird:
je Veröffentlichung oder Ein-
stellung pauschal | 1,00 EUR

2. in sonstigen Fällen | in voller
Höhe

703 | Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
(2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben. | in voller Höhe

704 | An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge | in voller Höhe

705 | Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers | in voller Höhe

706 | Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Schuldners nicht eingelöst wird | in voller Höhe

707 | An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten | in voller Höhe

708 | An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen für Auskünfte zu zahlende Beträge | in voller Höhe

709 | Kosten für Arbeitshilfen | in voller Höhe

710 | Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt | 5,00 EUR

711 | Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken |

- bis zu 10 Kilometer | 2,50 EUR

- von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer | 5,00 EUR

- von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer | 7,50 EUR

- von mehr als 30 Kilometern | 10,00 EUR

(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat.
(2) Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.
(3) Wegegeld wird nicht erhoben für
1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden, und
3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben. |

712 | Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften | in voller Höhe

vorherige Änderung

713 | Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag | 20% der zu erhebenden Gebühren
- mindestens 3,00 EUR, höchstens 10,00 EUR



713 | Pauschale für die Doku-
mentation mittels geeigne-
ter elektronischer Bildauf-
zeichnungsmittel (§ 885a
Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Mit der Pauschale sind ins-
besondere die Aufwendungen
für die elektronische Datenauf-
bewahrung abgegolten. | 5,00 EUR

714 | Pauschale für
sonstige bare Auslagen je Auftrag | 20% der zu erhebenden Gebühren
- mindestens 3,00 EUR, höchstens 10,00 EUR