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Artikel 7 - Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)

Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 GvKostG § 17, Anlage

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „713" durch die Angabe „714" ersetzt.

2.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 240 wird folgende Nummer 241 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
„241In dem Protokoll sind die
frei ersichtlichen bewegli-
chen Sachen zu dokumen-
tieren und der Gerichtsvoll-
zieher bedient sich elektroni-
scher Bildaufzeichnungsmit-
tel (§ 885a Abs. 2 ZPO):
Die Gebühr 240 erhöht sich
auf
85,00 EUR".


 
b)
Die bisherigen Nummern 241 und 242 werden die Nummern 242 und 243.

c)
In Nummer 602 wird die Angabe „Nummer 241" durch die Angabe „Nummer 242" und die Angabe „Nummer 242" durch die Angabe „Nummer 243" ersetzt.

d)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" der Nummer 700 werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„700 Pauschale für die Herstel-
lung und Überlassung von
Dokumenten:
1. Ablichtungen und Aus-
drucke,
a) die auf Antrag ange-
fertigt oder per Tele-
fax übermittelt wer-
den,
b) die angefertigt wer-
den, weil der Auftrag-
geber es unterlassen
hat, die erforderliche
Zahl von Mehrferti-
gungen beizufügen:
 
für die ersten 50 Seiten je
Seite
0,50 EUR
für jede weitere Seite 0,15 EUR
für die ersten 50 Seiten in
Farbe
1,00 EUR
für jede weitere Seite in
Farbe
0,30 EUR
 2. Überlassung von elek-
tronisch gespeicherten
Dateien anstelle der in
Nummer 1 genannten
Ablichtungen und Aus-
drucke:
je Datei
2,50 EUR".


 
e)
Nach Nummer 712 wird folgende Nummer 713 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„713Pauschale für die Doku-
mentation mittels geeigne-
ter elektronischer Bildauf-
zeichnungsmittel (§ 885a
Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Mit der Pauschale sind ins-
besondere die Aufwendungen
für die elektronische Datenauf-
bewahrung abgegolten.
5,00 EUR".


 
f)
Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714.



 

Zitierungen von Artikel 7 MietRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MietRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt ...