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Änderung § 3a GvKostG vom 01.01.2014

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§ 3a GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3a GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; 2013 I 2586
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung


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Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.