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Artikel 11 - Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (RechtsBehEG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 11 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 GvKostG § 3a (neu)

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung".

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."

 
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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 RechtsBehEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechtsBehEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Artikel 7 MietRÄndG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt ...