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Änderung Artikel 115 EWR-Ausführungsgesetz vom 17.06.2016

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Artikel 115 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
Artikel 115 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 115 Übergangsvorschriften


1. (aufgehoben)

2. Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1 dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden.

3. Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt eines Emittenten mit Sitz in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekte (ABl. EG Nr. L 112 S. 24), nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3 Buchstabe d besteht hinsichtlich Islands erst mit Beginn des Tages, an dem Island der in Satz 1 genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

4. § 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-Verordnung kann auf den in Island veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet werden, bis Island der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text alte Fassung)

5. (aufgehoben)

6. (aufgehoben)

7. Artikel 50 Nr. 3 Buchstabe a ist auf in der Schweiz, Liechtenstein, Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden ausgestellte Diplome im Sinne von § 131g Abs. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung mit Beginn des Tages anwendbar, an dem der jeweilige Vertragsstaat die Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen vollständig durchgeführt hat, im Fall der Schweiz und Liechtensteins spätestens am 1. Januar 1996, im Fall von Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt diesen Tag jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt.


(Text neue Fassung)

5. bis 7. (aufgehoben)

(heute geltende Fassung)