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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz - EWR-AG k.a.Abk.)
G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512, 1529, 2436; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 171-1 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 171-1 Vereinigung Europas Europaunion
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 113 (Änderungsvorschriften)
Artikel 114 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32, 38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79, 82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 115 Übergangsvorschriften
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1 dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden.
- 3.
- Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt eines Emittenten mit Sitz in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekte (ABl. EG Nr. L 112 S. 24), nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3 Buchstabe d besteht hinsichtlich Islands erst mit Beginn des Tages, an dem Island der in Satz 1 genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
- 4.
- § 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-Verordnung kann auf den in Island veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet werden, bis Island der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
- 5.
- bis 7. (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
Artikel 116 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen
Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 117 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
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