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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk (KürschAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 239
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-212 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.