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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk (KürschAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 239
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-212 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,

6.
Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,

10.
Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

11.
Nähen von Werkstücken,

12.
Fertigen von Werkstücken,

13.
Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,

14.
Qualitätssicherung.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbeitungstechniken,

2.
materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden von Höhen- und Seitenverbindungen,

3.
Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,

4.
Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung von Pelzfellen oder

5.
Abnehmen von Mustern für Besatz.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

3.
Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,

4.
Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,

5.
Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeitsmusters,

6.
Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,

7.
fachbezogene Berechnungen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsproben:

a)
Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als Kleinteil,

b)
Vornehmen einer Formveränderung durch eine umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder Mantelstreifen,

c)
Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebenem Entwurf oder

d)
komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz oder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werkstoffen kombiniert;

2.
als Prüfungsstück:

a)
Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen oder

b)
Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Materialkombination in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen.

Die Arbeitsproben zusammen sollen mit 25 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 75 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,

c)
Grundlagen der Betriebsorganisation,

d)
Eigenschaftsveränderung durch Veredlungsverfahren,

e)
Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigenschaftsanforderungen,

f)
Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden und Materialkombinationen,

g)
Auswahlkriterien für Materialkombinationen,

h)
Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,

b)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
technologische Darstellungen,

b)
Schnittentwicklung,

c)
Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1526) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin



(siehe BGBl. I 1997 S. 239ff)