(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
- b)
- in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
- c)
- in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen".
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 ChemIndMeistPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019) ... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die ... erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...