§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschrift |
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. September 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |