Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ChemIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung


(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie umfasst:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

3. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben I und II sowie einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 5 zu prüfen. Die Situationsaufgabe I wird schriftlich geprüft; die Situationsaufgabe II besteht aus einer schriftlichen Aufgabenstellung und einem Fachgespräch.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed