§ 4 - Kreditfinanzierungsgesetz 1967 (KredFinG 1967 k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 401
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 707-2 Wirtschaftsförderung

§ 4



(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten

der Deutschen Bundesbahn

über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,

des Bundesfernstraßenbaus

bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

der Deutschen Bundespost

bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Mark

und

der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau

bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark

mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed