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Änderung § 5 BausparkV vom 07.05.2009

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§ 5 BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung
§ 5 BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ersatzsicherheiten


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse darf 25 vom Hundert nicht übersteigen.