Der Anteil aller Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach §
7 Absatz 3 des
Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach §
6 Absatz 1 dieser Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
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V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999