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Änderung § 2 BausparkV vom 07.05.2009

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§ 2 BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung
§ 2 BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Großbausparverträge


(Text alte Fassung)

(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 225.000 Euro übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.

(Text neue Fassung)

(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 300.000 Euro übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher als 15 vom Hundert sein.

(3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf nicht höher als 30 vom Hundert sein.

(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind die Bausparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat.