Änderung § 8 BausparkV vom 07.05.2009

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§ 8 BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung
§ 8 BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung


(Text alte Fassung)

(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfügbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz, zu errechnen.

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite tarifbesteuerter festverzinslicher Wertpapiere zu errechnen. Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarife im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfügbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem Zinssatz nach Absatz 2 und kollektivem Zinssatz nach Absatz 3, zu errechnen.

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite aller einbezogenen inländischen Inhaberschuldverschreibungen zu errechnen. Die einmal gewählte Methode darf nur aus wichtigem Grund gewechselt werden.

(3)
Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarifvarianten im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens 0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bauspardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bauspareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum Ansatz gebracht werden.




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