Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 BausparkV vom 07.05.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. BausparkVÄndV am 7. Mai 2009 und Änderungshistorie der BausparkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung
§ 9 BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung


(Text alte Fassung)

(1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatz-Bewertungszahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge desjenigen Bauspartarifs zu ermitteln ist, der im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat.

(2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden, soweit das nach Absatz 1 ermittelte individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere Einsatz-Bewertungszahl).

(3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes vor Erreichen der unteren Einsatz-Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist.

(4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungsmasse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Abs. 2) entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatz-Bewertungszahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleichzeitig weniger als 0,8 beträgt.

(2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden, soweit das nach Absatz 1 Satz 1 ermittelte individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere Einsatz-Bewertungszahl).

(3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor Erreichen der unteren Einsatz-Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist.

(4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungsmasse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Absatz 3) entspricht.

(5) Löst die Bausparkasse in einem Geschäftsjahr einen Teil der den steuerlichen Gewinn mindernden Zuteilungsrücklage auf, kann sie dem Fonds einen Betrag in Höhe von bis zu vier Zehnteln des aufgelösten Teils der Zuteilungsrücklage entnehmen.