Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Gesetz zur Behandlung von Gebührenbescheiden der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (GebBeschG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1395, 1404; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 105-25 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1
§ 2

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die von den Zollbehörden oder anderen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Anordnung über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr - Genehmigungsgebührenordnung - vom 12. Dezember 1968 (GBl. II Nr. 132 S. 1063) in der jeweils gültigen Fassung erteilten Gebührenbescheide für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren in der Zeit vom 10. November 1989 bis 30. Juni 1990 werden nicht mehr vollzogen.

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§ 2



Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag Gebühren im Sinne des § 1, die nach dem 2. Oktober 1990 entrichtet worden sind. Im Zusammenhang mit der Vollziehung der Gebührenbescheide erhobene steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten) werden ebenfalls erstattet. Vor dem 3. Oktober 1990 entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.



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