In Ergänzung der
Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) wird die Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes auch durch die nachstehend aufgeführten berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen:
Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in
Antwerpen
Boston
Chicago
Genua.