Artikel VI - Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)

G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-11-2 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Artikel VI (Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung)


Artikel VI wird in 3 Vorschriften zitiert


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Zitierungen von Artikel VI 2. BesVNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel VI 2. BesVNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesVNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis betreffen. § 17 Aufhebung von ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 AusglV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 01.04.2012)
... über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und ...

Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (1. BezAnpÜV)
V. v. 29.08.1991 BGBl. I S. 1868; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 1. BezAnpÜV Besoldung
... über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des ... für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20 des ...


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