Artikel XI - Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)

G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-11-2 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Artikel XI Schlußvorschriften



§ 1


(Neubekanntmachungserlaubnis)

§ 2 Berlin-Klausel


Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 3 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
Artikel I § 73, Artikel III § 1, Artikel IX § 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1974;

2.
Artikel I §§ 76, 77 mit Wirkung vom 1. Januar 1975;

3.
Artikel I Anlage I Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B am 1. Januar 1977.

(3) (weggefallen)



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