Änderung Artikel IV 2. BesVNG vom 12.02.2009

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Artikel IV 2. BesVNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Artikel IV 2. BesVNG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

Artikel IV (Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes)


§ 1

(Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

§ 2

(Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes)

(Text alte Fassung)

§ 3 Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder

(1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über

1. die Berücksichtigung der Zeit einer Heilbehandlung (§ 114 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),

2. die Zurechnungszeit (§ 117 Abs. 1 und 3),

3. die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118 Abs. 1),

4. die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135 Abs. 2 Satz 3,

5. die Höhe des Unfallruhegehaltes (§ 140 Abs. 2 und 3),

6. die Höhe des Kriegsunfallruhegehaltes (§ 181a Abs. 1).

Diese Vorschriften gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118 Abs. 1) und die erweiterte Unfallfürsorge (§ 135 Abs. 2 Satz 3), auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor der landesrechtlichen Regelung nach § 120 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eingetreten ist; liegt der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem bisherigen § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Vorschrift zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Soweit in den genannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes auf nicht unmittelbar geltende Vorschriften verwiesen wird, tritt an deren Stelle das entsprechende Landesrecht. Landesrechtliche Vorschriften, die dem bisherigen § 117 Abs. 2 oder dem bisherigen § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, treten mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Kraft.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Höhe des Ruhegehaltes bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und über Mindestruhegehaltssätze für Beamte auf Zeit bleiben unberührt.

(3) Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt ein sich nach bisherigem Landesrecht ergebender höherer Ruhegehaltssatz gewahrt. Entsprechendes gilt für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Beamten, deren Versorgungsfall bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zur einheitlichen Regelung des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern eintritt.


(Text neue Fassung)

§ 3

(weggefallen)





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