Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben

§ 6 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)

§ 6 Zweckänderung



Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere

1.
die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen;

2.
die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter erforderlich ist.