Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben

§ 7 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)

§ 7 Adressdaten



(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, nur beim Betroffenen erheben und nur für die Nachsendung von Postsendungen verarbeiten und nutzen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach dem im Nachsendeauftrag festgelegten Beginn der Nachsendung zu löschen. Diensteanbieter, die Daten nach Satz 1 beim Betroffenen erhoben haben, dürfen sie anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zum Zwecke des ordnungsgemäßen Auslieferns von Postsendungen erforderlich ist und der Betroffene nicht widersprochen hat. Satz 2 gilt auch für diese anderen Diensteanbieter. Hat der Betroffene bei der Erteilung des Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift des Betroffenen versehenen Postsendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 3 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Bei der Erteilung des Nachsendeauftrags ist auf die Widerspruchsrechte nach den Sätzen 3 und 5 und deren Bedeutung schriftlich und deutlich erkennbar hinzuweisen.

(2) Diensteanbieter dürfen die zur Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen notwendigen Angaben erheben, verarbeiten und nutzen. Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jedermann die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen, wenn dieser der Weitergabe nicht widersprochen hat. Sie dürfen anderen Diensteanbietern die im Rahmen deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlichen Daten übermitteln, soweit der Inhaber des Postfachs nicht widersprochen hat. Der Inhaber des Postfachs ist vom Betreiber der Postfachanlage auf die Bedeutung seines Widerspruchs schriftlich hinzuweisen. Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen verwendet werden.

(3) Der Beteiligte kann der Übermittlung von Adressdaten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

(4) Diensteanbieter dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände erheben, verarbeiten und nutzen. Die Übermittlung dieser Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Beteiligten; zur Einwilligung sind ihm die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mitzuteilen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Übermittlung der Daten an den Absender für den Nachweis erforderlich ist, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, erfolgt ist.

(5) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist (Anschriftenprüfung). Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.