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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben

§ 9 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)

§ 9 Erklärungen auf elektronischem Wege



Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungsgeräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein. Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine Ausfertigung der Erklärung verlangen.



 

Zitierungen von § 9 PDSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PDSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PDSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PDSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1636) außer Kraft. § 9 Satz 1 tritt am 1. Mai 2003 in ...