(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsempfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§
60 bis 62 und
65 bis 67 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuweisen. Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente ergibt, vorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitseinkommen bedarf es einer Erklärung über das voraussichtliche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.
(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Einkommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Entscheidung nach §
18b Abs. 6 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde gelegt werden.
(4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsleistung ist dem Versorgungsempfänger durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Ersten Kapitels des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Versorgungsempfängers.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305