§ 8 - Sonderversorgungsleistungsverordnung (SVersLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 826-30-2-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 8 Mitwirkungspflichten, Verfahren


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsempfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuweisen. Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente ergibt, vorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitseinkommen bedarf es einer Erklärung über das voraussichtliche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.

(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Einkommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Entscheidung nach § 18b Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde gelegt werden.

(4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsleistung ist dem Versorgungsempfänger durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Versorgungsempfängers.

(5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 8 SVersLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SVersLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVersLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a SVersLV Leistungen öffentlich-rechtlicher Art (vom 23.06.2006)
... Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 8 SozEntschRÄndG Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung
... Satz 1 Nr. 4 und 8" ersetzt. b) Satz 5 wird aufgehoben. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Leistungen ... Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art gleich." 4. § ...


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