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Synopse aller Änderungen der SVersLV am 23.06.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2006 durch Artikel 8 des SozEntschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVersLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVersLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung
SVersLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 19.06.2006 BGBl. I 1305
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einkommensanrechnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Renten der Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters, Erziehungsrente, ferner Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Dienstbeschädigungsteilrenten gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.

(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anrechenbares Einkommen


(1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen (Nettoeinkommen).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Dienstbeschädigungsteilrenten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4. Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.



(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, ist das im ersten vollen Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wirkung vom Ersten dieses Kalendermonats an zu berücksichtigen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mindestens in einem Kalendermonat kein Einkommen erzielt wurde.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Leistungen öffentlich-rechtlicher Art


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Den Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Außerkrafttreten




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung bei Bezug von Erwerbseinkommen treten außer Kraft.

(2) Soweit bisher Versorgungsleistungen wegen Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten oder Dienstbeschädigungsteilrente gekürzt gezahlt wurden, treten die Regelungen der Sonderversorgungssysteme insoweit außer Kraft.