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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der vier Schwerpunkte Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten sowie Trabrennfahren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PfWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfWirtAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PfWirtAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ... soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur ...
§ 9 PfWirtAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage PfWirtAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt