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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden,

2.
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,

3.
Tiergesundheit und Tierhygiene,

4.
Bewegen und Arbeiten von Pferden,

5.
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde,

6.
Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung,

7.
Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen,

8.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör,

9.
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte,

10.
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde,

11.
Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde,

12.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

13.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfWirtAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PfWirtAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der vier Schwerpunkte Pferdezucht und -haltung, Reiten, ...